Arbeiten in der Schweiz (EU/EFTA-Staaten)

Sind Sie Angehöriger einer der EU-25* oder EFTA Staaten**, gilt für Sie die volle Personenfreizügigkeit. Dies bedeutet, dass Sie in die Schweiz einreisen und hier leben sowie arbeiten dürfen. Dabei gilt es zwischen der Dauer des Aufenthalts zu unterscheiden.

Kurzfristige Erwerbstätigkeiten bis zu drei Monaten

Handelt es sich um eine kurzfristige Erwerbstätigkeit, welche nicht länger als drei Monate dauert, oder innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 90 Tage insgesamt dauert, benötigen Sie keine Bewilligung. Ihr Schweizer Arbeitgeber ist lediglich dazu verpflichtet, die Erwerbstätigkeit über das elektronische Meldeverfahren bis am Tag vor Arbeitsbeginn der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu melden. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit.

Erwerbstätigkeit von mehr als drei Monaten

Für Aufenthalte, welche länger als 3 Monate dauern, wird eine Aufenthaltsbewilligung benötigt. Hierfür muss sich der Bewilligungspflichtige vor Antritt der Stelle bei der Wohngemeinde melden. Dabei wird unterschieden, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit handelt.

Benötigte Dokumente bei unselbständiger Erwerbstätigkeit:

  • Gültige Identitätskarte oder Pass
  • Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder Arbeitsbescheinigung (Arbeitsvertrag oder gleichwertiges Dokument)

Benötigte Dokumente bei selbstständiger Erwerbstätigkeit:

  • Gültige Identitätskarte oder Pass

Geschäftsbücher, welche belegen, dass Sie Ihren Unterhalt in der Schweiz bestreiten können. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Sozialhilfe beantragen müssen, verlieren Sie Ihr Aufenthaltsrecht. Für weitere Informationen kontaktieren Sie die Website des Staatssekretariats für Migration SEM (unter www.sem.admin.ch → Einreise & Aufenhalt → Leben und Arbeiten in der Schweiz) oder wenden Sie sich an beim kantonalen Migrationsamt (Liste der kantonalen Migrationsbehörden).

Stellensuche in der Schweiz

Sollten Sie noch nicht über eine Stelle verfügen, dürfen Sie zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Auch hier benötigen Sie für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten keine Bewilligung. Falls Sie innerhalb dieser Zeit noch keine Stelle gefunden haben, können sie zusätzlich eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragen, welche eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten aufweist. Der Gesamtaufenthalt kann somit maximal sechs Monate dauern, vorausgesetzt Sie verfügen über die erforderlichen finanziellen Mittel um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Sonderregelung für Angehörige aus Bulgarien und Rumänien (EU-2)

Angehörige der EU-2 können grundsätzlich auch von der vollen Personenfreizügigkeit profitieren, wie dies weiter oben beschrieben ist.

Aufgrund der Ventilklausel des Freizügigkeitsabkommen, welche der Bundesrat in Anspruch genommen hat, bestehen für die beiden Länder Bulgarien und Rumänien jedoch seit dem 1. Juni 2017 wieder eine Kontingentierung der Bewilligungen B EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung die Dauer von fünf Jahren). Aktuell gibt es 996 Aufenthaltsbewilligungen B EU/EFTA und die Kontingentierung wird jeweils für ein Jahr festgelegt.

Dabei sind Personen, welche mit einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsvertrag in der Schweiz eine Arbeitsstelle antreten wollen, von dieser Regelung betroffen. Dies gilt ebenfalls für Selbständigerwerbende, welche eine Niederlassung in der Schweiz beabsichtigen. Für weitere Informationen hierzu kontaktieren Sie die Website des Staatssekretariats für Migration SEM (unter www.sem.admin.ch → Einreise & Aufenhalt → Leben und Arbeiten in der Schweiz → Bulgarien/Rumänien EU-2).

Übergangsbestimmung für kroatische Staatsangehörige

Kroatische Staatsangehörige profitieren seit dem Jahr 2017 ebenfalls von der Personenfreizügigkeit, wobei für diese noch eine Übergangsbestimmung besteht. Dabei gilt es die folgenden Einschränkungen zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu beachten:

  • Inländervorrang (In- und Ausländer, welche sich bereit auf dem Schweizerischen Arbeitsmarkt befinden, werden bevorzugt berücksichtigt)
  • Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
  • Separat ausgewiesener Grenzwert an Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen, welche jährlich ausgegeben werden (Höchstzahl nimmt dabei jährlich zu)

Aufenthaltsbewilligungen: Übersicht

Für EU-27/EFTA Bürgerinnen und -Bürger bestehen verschiedene Aufenthaltsbewilligungen. Dies werden nach einer kurzen Auflistung etwas genauer erklärt:

  • Ausweis L EU/EFTA = Kurzaufenthaltsbewilligung
  • Ausweis B EU/EFTA = Aufenthaltsbewilligung
  • Ausweis C EU/EFTA = Niederlassungsbewilligung
  • Ausweis G EU/EFTA = Grenzgängerbewilligung

Ausweis L EU/EFTA

Der Ausweis L ist für Kurzaufenthalter vorgesehen. Darunter fallen Ausländerinnen und Ausländer, welche sich befristet, d.h. in der Regel für weniger als 1 Jahr, in der Schweiz aufhalten und dabei einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit haben.

Die Gültigkeit des Ausweises entspricht derjenigen des Arbeitsvertrages und kann gegebenenfalls auf eine Maximaldauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Nach einer Aufenthaltsdauer von insgesamt einem Jahr, kann die Bewilligung erneuert werden. Hierfür muss der Besitzer eines Ausweises den Aufenthalt in der Schweiz nicht unterbrechen, sprich er muss nicht aus- und wieder einreisen für eine Erneuerung des Ausweises. Stellensuchende, welche über einen L-Ausweis verfügen, können keine Sozialversicherungsansprüche geltend machen.

Für kroatische Staatsangehörige gelten gemäss Protokoll III zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Übergangsbestimmungen (Höchstzahlen & Kontrolle des Inländervorrangs sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen), welche für den Erhalt eines L-Ausweises zwingend erfüllt werden müssen. Kroatische Staatsangehörige können nicht vom Meldeverfahren für Stellenantritt in der Schweiz Gebrauch machen, sondern benötigen bereits von Beginn des Arbeitsverhältnisses an eine Bewilligung.

Ausweis B EU/EFTA

Der Ausweis B ist für Aufenthalter vorgesehen. Darunter fallen Ausländerinnen und Ausländer, welche sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Bewilligung weist eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren auf und wird erteilt, sobald der EU/EFTA Bürger eine unbefristete oder auf mindestens 365 Tage befristete Anstellung vorweisen kann. Personen ohne Erwerbstätigkeit, müssen nachweisen können, dass sie über genügend finanzielle Mittel sowie eine Krankenschutzversicherung verfügen.

Für kroatische Staatsangehörige gelten gemäss Protokoll III zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU Übergangsbestimmungen (Höchstzahlen & Kontrolle des Inländervorrangs sowie der Lohn- und Arbeitsbedingungen), welche für den Erhalt eines B-Ausweises zwingend erfüllt werden müssen.

Ausweis C EU/EFTA

Der Ausweis C ist für Niedergelassene vorgesehen. Darunter fallen Ausländerinnen und Ausländer, welchen nach einem Aufenthalt von 5 bzw. 10 Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist dabei unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich dabei nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) und der Niederlassungsvereinbarung. Für Bürger der EU-17-Staaten (ausser Zypern und Malta) und der EFTA wird die Niederlassungsbewilligung nach fünf Jahren aufgrund von Niederlassungsverträgen oder aus Gegenrechtsüberlegungen erteilt. Für Zypern, Malta, die EU-8 Staaten, Rumänien, Bulgarien und Kroatien bestehen keine derartigen Vereinbarungen.

Der Ausweis Ci EU/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Dabei werden Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr als Familienangehörige angesehen. Die Gültigkeitsdauer ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt

Ausweis G EU/EFTA

Der Ausweis G ist für GrenzgängerInnen vorgesehen. Darunter fallen Ausländerinnen und Ausländer, welchen sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten. Dabei müssen GrenzgängerInnen mindestens einmal pro Woche an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren. Es ist hier nicht von Bedeutung, in welchem der EU-27/EFTA-Staaten die Grenzgänger wohnhaft sind. Die Bewilligungsdauer beträgt dabei maximal fünf Jahre, wobei hierfür ein unbeschränkter Arbeitsvertrag vorhanden sein muss bzw. der Arbeitsvertrag für mehr als ein Jahr gültig sein muss. Bei einer kürzeren Gültigkeitsdauer, richtet wird die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung entsprechend gekürzt. Bei einer Anstellungsdauer von weniger als drei Monaten kommt das Meldeverfahren zum Einsatz.

Für kroatische Staatsangehörige gelten die Übergangsbestimmungen (Grenzzonen sowie arbeitsmarktliche Beschränkungen) für den Erhalt eines Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA.

*EU-25 Ländern: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Republik Tschechien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.

**EFTA-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz.